Allgemeine Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen der
MDW Renate Müller e.K. - Produktrealisationen
§ 1 Geltung der allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen
1.
Für alle Angebote und Vertragsvereinbarungen mit unserem Haus im kaufmännischen
Geschäftsverkehr geltend ausschließlich unsere allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen.
2.
Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3.
Sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von
uns schriftlich anerkannt wurden. Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des
Kunden, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
4.
Ein Widerspruch gegen unsere Allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen
muss unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung Allgemeiner
Vertragsbedingungen oder sonstiger Bedingungen durch den Kunden, formularmäßige
Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf die Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten nicht als Widerspruch.
5.
Werden Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und
widersprechen einzelne Vorschriften den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen, so gelten vorrangig – soweit kein Widerspruch vorliegt – unsere
Allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen. Soweit sich die
Vertragsbedingungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Bedingungen. Der Vertrag als
solcher bleibt hiervon unberührt. Die Abnahme der Ware durch den Kunden auf der Grundlage
unseres Angebots, gilt als Anerkennung vorliegender Allgemeiner Werkvertrags-, Geschäfts-
und Lieferbedingungen.
6.
Soweit unsere Allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- und Lieferbedingungen einmal
Vertragsgegenstand geworden sind, gelten diese auch für alle zukünftigen Verträge mit dem
Kunden, es sei denn, es wird mit dem Kunden schriftlich individuell etwas anderes vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss
1.
Der Kunde schließt Verträge ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit
uns ab. Kommissionsgeschäfte werden von uns nicht getätigt.
2.
Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn
wir eine Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich, per Mail oder Telefax bestätigen.
3.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit
19 % zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
§ 3 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme, Gefahrübergang, Montagevoraussetzungen
1.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Werk-/Werklieferungsvertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern die Leistungen an den Kunden ausgeliefert werden. Werden die Leistungen beim
Kunden auch montiert, ist der Montageort auch Erfüllungsort. Für diesen _Fall hat der Kunde
dafür Sorge zu tragen, dass wir freien ungehinderten Zugang zu dem Montageort mit der
Werkleistung und allen für die Montage notwendigen Maschinen haben.
2.
a)
Soweit der Erfüllungsort der Geschäftssitz ist, wird die Werk-/Werklieferungsleistung auf Kosten
des Kunden versandt. Der Kunde kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware wird
unversichert auf Risiko des Kunden versandt, soweit mit ihm keine anderweitige Regelung
getroffen wurde. Wünscht der Kunde den Abschluss einer Versicherung seiner Ware oder
Werkleistung, so muss der Kunde dies ausdrücklich auf der Auftragserteilung angeben. Die
Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.
b)
Die Gefahr an der Werkleistung oder der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware,
deren Transport der Kunde auf seine Kosten übernimmt, dem Frachtführer oder dem Spediteur
übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Ist mit dem Kunden ein
Übergabezeitpunkt vereinbart, so geht die Gefahr mit ordnungsgemäßer und fristgerechter
Bereitstellung der Versendung der zu versendenden Ware oder Werkleistung mit Ablauf der
Frist auf den Kunden über.
§ 3 Lieferfrist/Ausführungsfrist
1.
Angegebene oder vorbeschriebene Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unmittelbar mit uns
oder unseren bevollmächtigten Vertretern zu vereinbaren und bedürfen zur Wirksamkeit einer
schriftlichen Vereinbarung bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Sie gelten – sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – nicht als Fixtermine, sondern sind
unverbindlich. Gleiches gilt für Waren oder Werkleistungsvereinbarungen, die der Kunde von
uns für bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Termine beziehen will. Auch diese bedürfen der
Vereinbarung einer ausdrücklichen „Fixlieferfrist“ oder eines „Fixliefertermins“.
2.
Vereinbaren wir mit dem Kunden ein Fixgeschäft oder überschreiten wir diesen Liefertermin,
kann der Kunde den Ersatz des von ihm nachgewiesenen Schadens verlangen, höchstens
jedoch die doppelte Höhe des Einkaufspreises der bestellten Ware oder der vereinbarten
Werkleistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Kunde kann
nachweisen, dass der durch den Lieferverzug von uns begründete Schaden typischerweise
erheblich höher als der doppelte Vertragspreis ist.
3.
Wurde eine Teillieferung vereinbart, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte
Rechnung zu stellen. Liegen zwischen Absendung der Teillieferung und Fälligkeit und einer
weiteren Teillieferung mehr als 10 Werktage, können weitere Teillieferungen zunächst vom
vollständigen Ausgleich der gestellten Rechnung abhängig gemacht werden. Insoweit steht uns
ein Zurückbehaltungsrecht für die Erbringung unserer Leistung zu.
4.
Wiedereinlagerungs- und Retourkosten hat nach vereinbarter Rückgabe der Ware oder
Werkleistung – sofern uns kein Verschulden an der Rückgabe der Ware trifft – der Kunde zu tragen.
5.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten
Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich andauern
werden, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung,
längstens jedoch um fünf Wochen zzgl. einer angemessenen Nachlieferungsfrist für uns
verlängert. Die Verlängerung der Lieferfrist tritt nur ein, wenn wir dem Kunden unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung geben, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte
Frist nicht eingehalten werden kann.
Höhere Gewalt sind insbesondere witterungsbedingte Verzögerungen von Montagen. Sollte die
Witterung/Außentemperatur eine fach- und sachgerechte Montage nicht ermöglichen oder für
die ausführenden Mitarbeiter nicht zumutbar sein, so verschiebt sich der Montagetermin bis zu
einem Zeitpunkt, in dem die Witterung wieder stabil/planbar ist, sodass eine ordnungsgemäße
Montage gewährleistet ist.
6.
Ist die Lieferung oder Werkleistung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, sofern wir nach Ablauf der Lieferfrist eine zweimalige Nachfrist von jeweils
wenigstens zwei Wochen gesetzt erhalten haben.
7.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn wir die uns betreffenden
Obliegenheiten gemäß Ziff. 5 und 6 erfüllt haben oder uns im Hinblick auf die verzögerte
Lieferung kein eigenes Verschulden trifft. Verschulden von Lieferanten oder Spediteuren wird
uns nicht als eigenes Verschulden zugerechnet.
8.
Bei Erteilung von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden
voraus. Treten beim Kunden Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner
Kreditwürdigkeit und/oder seiner Zahlungsfähigkeit rechtfertigen oder werden uns
beeinträchtigende Umstände die seine Kreditwürdigkeit einschränken erst nach
Vertragsabschluss bekannt, so können wir den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten von
einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Der Nachweis der
zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen
Wirtschaftsauskunftsgesellschaft, wie z. B. Creditreform oder einer Bank als erbracht, ohne
dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind wir verpflichtet, den Kunden mit
eingeschriebenem Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist Sicherheit oder
§ 4 Gewährleistung/Mängelrüge/Haftung
1.
Sämtliche Produktbeschreibungen, Werbeprospekte, Flyer oder Internetbeschreibungen sind
unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie werden zwischen den Parteien ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich vereinbart.
Wir übernehmen keine Gewähr für die Eignung unseres Produktes zu einem bestimmten
Zweck, sofern dies nicht von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt oder in sonstiger Weise
Vertragsinhalt wurde.
2.
Die Sollbeschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung wird durch unsere
Auftragsbestätigung, oder sofern eine solche nicht vorgelegen haben sollte, durch den Vertrag
definiert, es sei denn, der Vertragszweck bestimmt die Sollbestimmung und der Vertragszweck
ist allgemein üblich für den Vertragsgegenstand.
3.
Bei Vorliegen eines Mangels ist dieser vom Vertragspartner unmittelbar nach Inbesitznahme
des Vertragsgegenstandes innerhalb von fünf Werktagen zu rügen. Handelt es sich um einen
verborgenen Mangel, ist dieser unverzüglich nach Kenntniserlangung, ebenfalls spätestens
innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis gegenüber uns schriftlich per Email oder durch
Telefax zu rügen. Die Rüge hat den Mangel konkret zu bezeichnen. Auf unser Verlangen hat
der Vertragspartner den Vertragsgegenstand zu uns zurückzusenden. Für den Fall, dass die
Mängelrüge berechtigt ist, tragen wir die Kosten der Versendung. Ist die Mängelrüge
unberechtigt, hat der Vertragspartner die Versandkosten zu tragen.
4.
Bei berechtigter Mängelrüge haben wir das Recht auf zweimalige Nachbesserung oder
Nachlieferung mangelfreier Ersatzware an den Kunden. Bei Nachlieferung oder Nachbesserung
tragen wir die Frachtkosten. Ist uns eine Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich oder
endgültig fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Das Recht auf Schadensersatz ist auf die Fälle begrenzt, dass wir einen Mangel grob fahrlässig
oder vorsätzlich zu vertreten haben.
6.
Schadensersatzansprüche des Kunden werden nur dann auf der Grundlage des vorliegenden
Vertrages begründet, wenn das von uns zu vertretende Verschulden auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung basiert oder für den Fall, dass wir eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt haben und uns wenigstens ein fahrlässiges Verhalten (mittlerer Art)
vorzuwerfen ist.
7.
Für den Fall das Schadensersatzansprüche gegen uns begründet werden, wird die Höhe des
dem Kunden zu erstattenden Schadens auf den doppelten Vertragsvergütungsanspruch beschränkt.
8.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns aus dem Vertrag sind ein Jahr nach
Gefahrübergang des Vertragsgegenstandes beschränkt, es sei denn der
Schadensersatzanspruch ergibt sich aus einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung.
9.
Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen sind wir im Fall des Vorliegens
berechtigter Mängel nach unserer Wahl zur Durchführung einer Nachbesserung oder
Ersatzlieferung berechtigt. Führt die Nachbesserung desselben Mangels oder die
Ersatzlieferung nicht dazu, dass der Kunde im Besitz einer mangelfreien Ware und/oder
Leistung gelangt, so sind wir noch einmal zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung berechtigt, es
sei denn, die Nachbesserung ist endgültig fehlgeschlagen oder eine weitere Ersatzlieferung ist
nicht möglich oder eine weitere Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist dem Kunden nicht zumutbar.
10.
Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können zum Ausschluss der
Nachbesserungsansprüche bzw. des Ersatzlieferungsrechts führen, soweit die
Nachbesserungsmöglichkeit für uns hierdurch erheblich erschwert bzw. unmöglich wird.
§ 5 Vergütungsansprüche
1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.
2.
Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne Abzug Boni oder sonstige Rabatte netto
auf das in der Rechnung jeweils angegebene Konto zu überweisen.
3.
Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
4.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab dem
darauffolgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche und die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung
unserer Leistung aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt
oder verarbeitet, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 942
BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns
gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum einer neuen Sache nach dem Verhältnis
unserer Forderung und der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3.
Wir sind berechtigt bei Forderungsabtretung auch unser Vorbehaltseigentum uneingeschränkt
und ohne Hinweis auf den Kunden auf den Forderungsübernehmer zu übertragen.
4.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder
verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
5.
Wird die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder verarbeitet und haben wir hieran
Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung des Kunden gegen seinen Kunden
anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
6.
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Kunde die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet den Verkaufserlös anteilig
zum Wert der Rechte an uns weiter. Der Kunde ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offen
zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder
wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern. Wir nehmen die Abtretung an.
7.
Der Kunde ist ermächtigt, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit
vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen
Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er auf
unser Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Vertragspartner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten
auszuhändigen, sowie sonstige von uns für die Geltendmachung verlangten Informationen zu
gewähren. Kosten, die durch die Durchsetzung der Forderung entstehen sind zu erstatten.
8.
Übersteigt der Wert die uns übereigneten Sicherheiten unsere Forderung gegen den Kunden
um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit die Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl zu erteilen, so dass die verbleibenden Sicherheiten des
Kunden die gegen ihn bestehenden Forderungen um lediglich 10 % übersteigen.
9.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgelehnten
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir seitens des Kunden unter Angabe des
Pfändungsgläubigers und Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sofort zu unterrichten.
10.
Nehmen wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltsrechtes den gelieferten Gegenstand
oder die vertragsgemäß geschuldete Leistung wieder zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn wir diesen ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zugenommenen
Vorbehaltswahl durch freihändigen Verkauf und Zustimmung des Kunden befriedigen und die
dadurch realisierte Zahlung auf die gegen den Kunden gerichtete Forderung verrechnen.
11.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang versichern. Der Kunde
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe
des Fakturenwerts der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
12.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Individualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen. Dem
Kunden ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände
zu beschreiben. Er hat uns jedoch vor Eingehen von Individualverbindlichkeiten darüber zu informieren.
§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schriftform
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
hiermit ausgeschlossen.
2.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnissen ist unser Firmensitz in 23879 Mölln und damit das Amtsgericht Ratzeburg und Landgericht Lübeck, soweit das
Vertragsverhältnis mit einem Kaufmann, einer juristische Person des öffentlichen Rechts
geschlossen wurde oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen besteht.
Uns bleibt vorbehalten, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Abweichung vom Schriftformerfordernis.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Werkvertrags-, Geschäfts- oder Lieferbedingungen
unwirksam, lückenhaft oder nichtig sein, so werden hierdurch die Allgemeinen Werkvertrags-,
Geschäfts- oder Lieferbedingungen sowie der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag nicht
unwirksam. Vielmehr verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, diesen für den Fall der
unwirksamen, lückenhaften oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung zu vereinbaren, die
der unwirksamen, lückenhaften oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt.